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Sommerjob in der Schweiz geplant?

Wer nur ein paar Wochen in der Schweiz jobben will – weil er etwa in der Gastronomie oder Landwirtschaft die Saisonarbeit unterstützt – und falls die Corona-Pandemie dies in diesem Jahr nicht gänzlich unmöglich macht – der muss beachten: Für bis zu drei Monate Arbeit am Stück oder insgesamt 90 Arbeitstage im Kalenderjahr ist keine Aufenthaltsbewilligung notwendig. Dies betrifft die Angehörigen der EU-26/EFTA-Staaten.
Allerdings muss der zukünftige Schweizer Arbeitgeber die befristete Arbeit anmelden und diese Anmeldung muss allerspätestens am Vortag des Arbeitsantrittes erfolgen. Der Arbeitnehmer seinerseits muss sich auch registrieren, ebenfalls spätestens ein Tag vor Arbeitsantritt. Dies ist auf dem Online-Portal des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements hier möglich.

Alle Fragen zum Aufenthalts- und Arbeitsrecht für Grenzgänger beantwortet gerne Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle in der Zweigniederlassung der Kanzlei in Bad Krozingen. Vereinbaren Sie einen Termin!