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Erben von Kunstwerken – Darüber sollten Sie im Bilde sein.

Kunst erben – und geschenkt bekommen. Das ist oft mit einigen Fallstricken und ungelösten Fragen verbunden. Fakt ist, wer Wertgegenstände (z.B. Gemälde, Skulpturen) erbt, muss sie unter Umständen mit dem Staat teilen. Aber es gibt Ausnahmen.

Grundsätzlich gilt: Erben müssen die Kunstgegenstände beim Finanzamt melden und ihr Verkehrswert muss erfasst sein. Unter „Verkehrswert“ versteht man den Preis, den ein Gemälde oder Kunstobjekt zum Todeszeitpunkt des Erblassers erzielt hätte. Gibt es keine Ausstellungen oder Galerieverkäufe, die den Wert widerspiegeln? Dann kann der Erbe ein Gutachten erstellen lassen oder auch ein Auktionshaus zu Rate ziehen. Bei sehr kleinen Nachlässen reicht auch oft eine Wertschätzung der Erben. Wer bedeutende Kunstgegen-stände in der Erbschaftssteuererklärung nicht angibt, begeht übrigens eine Straftat.

Bei dem Vererben von Kunst gelten die gleichen Regeln wie beim Erben von Immobilien und Vermögen. Die Freibeträge bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern betragen 500.000 Euro, bei Kindern sind es 400.000 Euro, bei Enkel 200.000 und bei Geschwistern, entfernten Verwandten und nicht verwandten Erben liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro. Zusätzlich gibt es Freibeträge für bewegliche Sachwerte von 12.000 Euro.

Unter Umständen gibt es beim Thema „Kunstnachlass“ auch eine Steuerbefreiung. Hier kommt zum Beispiel die „kleine Kulturgutbefreiung“ zum Tragen. So gibt es u.a. eine Steuerbefreiung von 60 % der Erbschaftssteuer für Kunst, wenn der Kunstgegenstand für Wissenschaft, Kunst und Geschichte bedeutend ist. Dabei reicht es unter Umständen aus, wenn ein Museum ein öffentliches Interesse an dem Kunstwerk bekundet. Eine weitere Voraussetzung für die Steuererleichterung: Die jährlichen Kosten (z.B. für Lagerung und Versicherung) sind höher als die erzielten Einnahmen, die für das Kunstwerk aufgewendet werden. Zudem gibt es auch eine „große Kulturgutbefreiung“, die für die Erben zu 100% steuerfrei ist. Die „große Kulturgutbefreiung“ ist jedoch an noch mehr Bedingungen geknüpft.

Das Erben und Vererben von Kunst ist mit zahlreichen Detailfragen verknüpft. Am besten ziehen Sie einen Spezialisten für Erbrecht hinzu, wenn bedeutende Kunstwerke zu Ihrem Nachlass gehören. Gerne berät Rechtsanwalt Hannes Künstle Sie dazu umfassend in unseren Kanzleien in Lörrach und Bad Krozingen – nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Am besten, Sie vereinbaren gleich einen Termin.


Erbrecht – So läuft das mit der Erbausschlagung.

Man erbt nicht immer nur Gutes. Mitunter kann man auch Schulden erben. Davor können sich Erben jedoch schützen, indem sie ein Erbe ausschlagen oder die Haftung begrenzen. Es können aber auch persönliche oder moralische Gründe vorliegen, weshalb man ein Erbe lieber nicht annehmen möchte.

Wenn Sie erben, treten Sie sozusagen in die Fußstapfen des Erblassers und haften auch für dessen Schulden und das auch mit dem eigenen Vermögen. Das heißt, Sie nehmen die Rechtsposition des Verstorbenen ein – mit allen Rechten und Pflichten. Wenn Sie das nicht wollen, können Sie die Erbschaft im Zeitraum von sechs Wochen ab Kenntnis ausschlagen.
Was muss man dabei beachten? Beachten Sie unbedingt, dass die Ausschlagung binnen von sechs Wochen erfolgen muss. Wichtig zu wissen: Hat der Erblasser ein Testament verfasst und bei Gericht hinterlegt, erhalten die Erben ein Schreiben vom Nachlassgericht. Ab dann beginnt die Frist. Liegt kein Testament vor, beginnt die Frist bei Kenntnis vom Tode.
Hat der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist 6 Monate.

Die Ausschlagung erfolgt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Erscheinen Sie dort am besten persönlich. Oder lassen Sie sich eine notarielle Erklärung aufsetzen. Wichtig: Ein Brief an das Nachlassgericht ist nicht ausreichend. Sie haben die Erbschaft ausgeschlagen? Das Erbe geht dann an die nächsten Erbschaftsanwärter. Dies könnten Ihre Kinder sein. Falls diese minderjährig sind, müssen Sie die Erbschaft für Ihre Kinder ausschlagen. Wenn alle das Erbe ausschlagen, erbt der Staat.

Eine weitere Möglichkeit: Sie können auch die Haftung auf den Nachlass einschränken.
Dies empfiehlt sich, wenn das Erbe unübersichtlich ist und Sie nicht wissen, welche Verpflichtungen auf Sie zukommen. Dazu beantragen Sie beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung.

Eine Erbausschlagung kann nicht wieder rückgängig gemacht werden. Deshalb sollte sie
wohl überlegt sein. Wichtig: Hinterbliebene, die ein Erbe ausschlagen, bekommen nichts vom Nachlass und nichts vom Hausrat. Selbst Erinnerungsstücke dürfen sie in der Regel nicht behalten. Wenn man unberechtigt Objekte des Hausrates entfernt, kann das drastische rechtliche Folgen haben.

Ziehen Sie rechtzeitig einen Spezialisten für Erbrecht hinzu, wenn Sie eine Erbausschlagung in Betracht ziehen. Gerne berät Rechtsanwalt Hannes Künstle Sie dazu kompetent in unseren Kanzleien in Lörrach und Bad Krozingen – nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Am besten, Sie vereinbaren gleich einen Termin.