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Erben von Kunstwerken – Darüber sollten Sie im Bilde sein.

Kunst erben – und geschenkt bekommen. Das ist oft mit einigen Fallstricken und ungelösten Fragen verbunden. Fakt ist, wer Wertgegenstände (z.B. Gemälde, Skulpturen) erbt, muss sie unter Umständen mit dem Staat teilen. Aber es gibt Ausnahmen.

Grundsätzlich gilt: Erben müssen die Kunstgegenstände beim Finanzamt melden und ihr Verkehrswert muss erfasst sein. Unter „Verkehrswert“ versteht man den Preis, den ein Gemälde oder Kunstobjekt zum Todeszeitpunkt des Erblassers erzielt hätte. Gibt es keine Ausstellungen oder Galerieverkäufe, die den Wert widerspiegeln? Dann kann der Erbe ein Gutachten erstellen lassen oder auch ein Auktionshaus zu Rate ziehen. Bei sehr kleinen Nachlässen reicht auch oft eine Wertschätzung der Erben. Wer bedeutende Kunstgegen-stände in der Erbschaftssteuererklärung nicht angibt, begeht übrigens eine Straftat.

Bei dem Vererben von Kunst gelten die gleichen Regeln wie beim Erben von Immobilien und Vermögen. Die Freibeträge bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern betragen 500.000 Euro, bei Kindern sind es 400.000 Euro, bei Enkel 200.000 und bei Geschwistern, entfernten Verwandten und nicht verwandten Erben liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro. Zusätzlich gibt es Freibeträge für bewegliche Sachwerte von 12.000 Euro.

Unter Umständen gibt es beim Thema „Kunstnachlass“ auch eine Steuerbefreiung. Hier kommt zum Beispiel die „kleine Kulturgutbefreiung“ zum Tragen. So gibt es u.a. eine Steuerbefreiung von 60 % der Erbschaftssteuer für Kunst, wenn der Kunstgegenstand für Wissenschaft, Kunst und Geschichte bedeutend ist. Dabei reicht es unter Umständen aus, wenn ein Museum ein öffentliches Interesse an dem Kunstwerk bekundet. Eine weitere Voraussetzung für die Steuererleichterung: Die jährlichen Kosten (z.B. für Lagerung und Versicherung) sind höher als die erzielten Einnahmen, die für das Kunstwerk aufgewendet werden. Zudem gibt es auch eine „große Kulturgutbefreiung“, die für die Erben zu 100% steuerfrei ist. Die „große Kulturgutbefreiung“ ist jedoch an noch mehr Bedingungen geknüpft.

Das Erben und Vererben von Kunst ist mit zahlreichen Detailfragen verknüpft. Am besten ziehen Sie einen Spezialisten für Erbrecht hinzu, wenn bedeutende Kunstwerke zu Ihrem Nachlass gehören. Gerne berät Rechtsanwalt Hannes Künstle Sie dazu umfassend in unseren Kanzleien in Lörrach und Bad Krozingen – nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Am besten, Sie vereinbaren gleich einen Termin.