Aktuelles

Stelle zu besetzen: Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d) in Vollzeit oder Teilzeit.

Wir sind eine zivilrechtliche Anwaltskanzlei mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht, Schweizer Arbeitsrecht und Erbrecht und suchen ab sofort zur Verstärkung unseres Teams eine/n sympathische/n, freundliche/n, engagierte/n Rechtsanwaltsfachangestellte/n (m/w/d) in Vollzeit oder Teilzeit.

Unser Team zeichnet sich durch einen sehr persönlichen Umgangsstil mit flacher Hierarchie aus. Eine offene Kommunikation und ein gutes Miteinander werden bei uns großgeschrieben.
Wir bieten ein angenehmes Arbeitsumfeld, die Möglichkeit, in vielen Bereichen sehr eigenständig und eigenverantwortlich zu arbeiten, sich fortzubilden und viel Kontakt zu Mandanten zu haben.

Ihre Aufgaben umfassen unter anderem:
– Erledigung der Korrespondenz
- erste Ansprechperson der Mandanten am Telefon 
- Bearbeitung von Posteingang und -ausgang (klassisch, E-Mail und elektronisch)
- Anlage und Verwaltung der Akten
- Fristenberechnung und -notation 
- Terminvereinbarung und -planung
- Kostenfestsetzung sowie Rechnungsstellung nach RVG
Wenn Sie eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte/r (m/w/d) oder eine vergleichbare Ausbildung mitbringen, über Verantwortungsbewusstsein, Sorgfalt und Zuverlässigkeit sowie sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen und auch noch Spaß am Umgang mit Menschen und am Arbeiten im Team haben, bringen Sie alles mit, was wir uns wünschen.

Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte an: info@kanzlei-loerrach.de oder schriftlich an Reissmann & Künstle, Turmstraße 37, 79539 Lörrach. Wir freuen uns auf Sie!


Kündigung nach Schweizer Recht – Kennen Sie als Grenzgänger die Besonderheiten?

Tschüss Chef! Es gibt die unterschiedlichsten emotionalen und rationalen Gründe, weshalb ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Dies gilt auch für Grenzgänger, die einen Arbeitsvertrag bei einem Schweizer Unternehmen haben. Was muss man als Grenzgänger beachten, wenn es im bisherigen Unternehmen nicht mehr weitergeht?

Wichtig zu wissen: In der Schweiz besteht grundsätzlich Kündigungsfreiheit. Das heißt, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber das Recht haben, das Arbeitsverhältnis jederzeit zu beenden. Wer eine Kündigung ausspricht, muss jedoch gewisse Bedingungen einhalten.

Die Kündigungsfreiheit ist einer ganzen Reihe von Einschränkungen unterworfen. So müssen beispielsweise die im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden. Sind in Ihrem Arbeitsvertrag keine Kündigungsfristen vermerkt? Dann gelten folgende Kündigungsfristen: In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage, im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt sie 1 Monat, vom 2.-9. Anstellungsjahr 2 Monate zum Monatsende und ab dem zehnten Anstellungsjahr 3 Monate zum Monatsende. Je länger das Arbeitsverhältnis, je länger die Kündigungsfrist. Zur Kündigungsfreiheit der Schweiz gehört auch die formlose Kündigung. Der Arbeitsvertrag kann also auch nur mündlich oder in einer lockeren schriftlichen Form gekündigt werden. Die Kündigung muss auch nicht begründet werden. Es sei denn, die andere Partei verlangt dies.

Wichtig zu wissen: Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt und muss nicht gekündigt werden. Er kann normalerweise nicht vorzeitig aufgelöst werden. Es sei denn, es liegen wichtige Gründe vor. Möglich ist jedoch, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen auflösen.

In bestimmten Fällen sind Kündigungen auch in der Schweiz unzulässig. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt ist oder bei einer Mitarbeiterin eine Schwangerschaft vorliegt. Die Schwangere ist auch 16 Wochen nach der Niederkunft vor einer Kündigung geschützt. Noch eins: Wenn Arbeitnehmer nach der Kündigung durch den Arbeitgeber krank werden oder einen Unfall erleiden, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und entsprechend verlängert.

Kündigungen sind mit zahlreichen arbeitsrechtlichen Stolperfallen versehen, die ein Laie oft nicht erkennt. Außerdem gibt es auch missbräuchliche Kündigungen, die mit Entschädigungsansprüchen verknüpft sind, die bis zu sechs Monatslöhne betragen können. Das Thema „Kündigung“ setzt viel Expertenwissen voraus.

Bei Fragen zur Kündigung oder zur Überprüfung eines ausgestellten Arbeitsvertrages ist
es deshalb ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, der eine hohe Grenzgänger-Expertise hat. Unsere Experten in unserer Kanzlei in Lörrach und unserer Kanzlei in Bad Krozingen stehen Ihnen bei allen Fragen rund um die Themen „Kündigung“ und „Grenzgänger“ beratend zur Seite. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie gleich einen Termin.


Für den Fall des Falles – Versicherungen für Grenzgänger!

Wer zwischen der Schweiz und Deutschland hin und her pendelt, muss gut versichert sein. Ein komplexes Unterfangen für Grenzgänger, denn das Versicherungswesen der Schweiz unterscheidet sich grundsätzlich vom deutschen Versicherungsrecht.

Allein das Thema Haftpflichtversicherung setzt viel Fachwissen voraus. So haben neue Grenzgänger beispielsweise ein Versicherungswahlrecht. Sie können sich sowohl nach Schweizer Recht versichern, aber auch eine Befreiung für die dortige Versicherungspflicht beantragen. Diese Entscheidung bleibt jedoch dauerhaft bestehen.

Jede in der Schweiz arbeitende Person ist außerdem verpflichtet, krankenversichert zu
sein. Die Krankenversicherung für Grenzgänger ist obligatorisch. Der Grenzgänger muss sich selbst darum kümmern, der Versicherungsschutz wird – anders als in Deutschland – nicht über den Arbeitgeber abgewickelt.

Das Problem: Das Krankenversicherungssystem der Schweiz ist mit dem System, das man aus Deutschland kennt, nicht vergleichbar. So sind beispielsweise in der gesetzlichen Krankenversicherung der Schweiz kein Zahnersatz und die freie Arztwahl enthalten.
Zur Vereinfachung wurde ein kombiniertes Versicherungsmodell aus der Schweizer und Deutschen Krankenversicherung entwickelt: Die Grenzgänger Krankenversicherung nach KVG (E106), die eine Pflichtversicherung darstellt.

Grenzgänger aus angrenzenden Staaten (z.B. Deutschland) können bei der Wahl ihrer Krankenkasse aber auch vom Optionsrecht Gebrauch machen, sich von der KVG-Pflichtversicherung befreien und sich in ihrem Wohnland versichern. Entweder bei der Gesetzlichen Krankenversicherung Deutschland oder der Privaten Krankenversicherung Deutschland. Dazu müssen bei der zuständigen Behörde des Arbeitskantons im Zeitraum von drei Monaten nach Arbeitsbeginn ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht einreichen.

Nicht nur die Versicherungsrechte, sondern auch die Arbeitsrechte der beiden Länder sind grundsätzlich verschieden. Sie sehen, das Thema „Grenzgänger“ ist kompliziert und birgt zahlreiche Fallstricke. Unsere Experten in unseren Kanzleien in Lörrach und Bad Krozingen kennen die für Grenzgänger länderspezifischen Unterschiede, trickreichen Details und zahlreichen Sonderregelungen. Ein besonderer Schwerpunkt bildet das Schweizer Arbeitsrecht.

Wir beraten Grenzgänger ausführlich in allen Fragenstellungen. Nehmen Sie mit uns
Kontakt auf und vereinbaren Sie gleich einen Termin.