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Welchen Urlaubsanspruch haben Grenzgänger?

Wer einen Arbeitsvertrag in der Schweiz hat, unterliegt für die Urlaubsberechnung denselben Regelungen wie seine Schweizer Arbeitskollegen.
Generell: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf 4 Wochen Ferien im Jahr. Jüngere Arbeitnehmer, also unter 20-Jährige, haben sogar Anspruch auf 5 Wochen. Mehr Urlaubstage sind Verhandlungssache mit dem Arbeitnehmer – manchmal bekommen ältere Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen Urlaub.
Ein Teil des Urlaubs, konkret: 14 Tage, müssen am Stück genommen werden, um die Erholung des Arbeitnehmers zu gewährleisten. Genau aus diesem Grund dürfen Urlaubstage auch nicht ausbezahlt oder durch andere Vergünstigungen ersetzt werden!
Wichtig: Wann die Ferien genommen werden, bestimmt der Arbeitgeber. Er wird aber in der Regel auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, wenn keine betrieblichen Interessen dagegen sprechen.
Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank wird, hat er – natürlich unter Vorlage eines ärztlichen Attests – Anspruch darauf, die Urlaubstage nachträglich noch nehmen zu können.
Falls es nicht gelingt, die Urlaubstage in einem Kalenderjahr zu nehmen, bleibt noch 5 Jahre lang ein Rechtsanspruch auf diese Tage bestehen. Danach verjährt der Urlaubsanspruch.

Sind Sie Grenzgänger? Für alle Fragen zu Ihrem Schweizerischen Arbeitsvertrag wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen, einer Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach.