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Welche Tage sind Nichtrückkehrtage bei Grenzgängern?

Nach dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen sind als so genannte „Rückkehrtage“ die Tage zu zählen, an denen ein Grenzgänger, der seinen Arbeitsort im anderen Vertragsstaat hat, an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Wenn ein Grenzgänger an mehr als 60 Arbeitstagen aus beruflichen Gründen nicht über die Grenze pendelt, verliert der den Status des Grenzgängers. Damit kann er nicht mehr – wie es das Doppelbesteuerungsabkommen eigentlich vorsieht – mit seinen schweizerischen Einkünften in Deutschland besteuert werden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte in diesem Zusammenhang zu urteilen (AZ 3 K 3729/16, Urteil vom 6. April 2017).
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland war in der Schweiz als stellvertretender Direktor angestellt. Er war der Meinung, er unterliege mit seinen Einkünften nicht der deutschen Besteuerung, da er mehr als 60 Tage beruflich außer Landes war. Die zuständigen Richter sahen das anders. Sie urteilten, dass er die Grenze von 60 Tage nicht überschritten hatte. Nach Definition des Gerichts sind als Nichtrückkehrtage nicht diejenigen zu zählen, an denen der Betroffene von einer Geschäftsreise in einem Drittstaat direkt an seinen Wohnsitz zurückgekehrt war. Dies betraf in vorliegendem Fall auch zahlreiche Wochenendtage, an denen er auf Grund einer Geschäftsreise nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt war.

Bei allen rechtlichen Belangen von Grenzgängern wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Bad Krozingen gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle. Wir sind spezialisiert auf das deutsche und schweizerische Arbeitsrecht und helfen Ihnen gerne weiter.