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Der so genannte „Wochenaufenthalter“

Wer in Deutschland lebt und in der Schweiz arbeitet, aber immer für mehrere Tage an seinem Arbeitsort bleibt, heißt in der Schweiz „Wochenaufenthalter“. Eigentlich wäre der Begriff „Wochengrenzgänger“ korrekter, denn „Wochenaufenthalter“ bezog sich ursprünglich auf die Schweizer, die zum Arbeiten von einem in einen anderen Kanton wechseln mussten.

Nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen muss  ein deutscher Grenzgänger, der in der Schweiz arbeitet, mindestens einmal wöchentlich nach Deutschland zurückkehren.

Relevant für die steuerliche Einstufung ist, ob der Lebensmittelpunkt des Grenzgängers nach wie vor in Deutschland liegt. Dies ist der Fall, wenn sein/e Lebenspartner/-in weiterhin in Deutschland lebt bzw. er verheiratet ist und seine Familie dort wohnt.

Bei alleinstehenden Arbeitnehmern geht man davon aus, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz finden. In diesem Fall unterliegen sie vollständig der Quellensteuer nach Art. 105 ff. StG bzw. Art. 83 ff. DBG.

In wieweit die Steuer in der Schweiz oder in Deutschland bezahlt werden muss – ob z.B. auf das deutsche Einkommen ein höherer Steuersatz gerechnet wird als der, den ein Arbeitnehmer bezahlen müsste,  wenn er nicht pendeln würde, das ist im Einzelfall zu klären.

Wenn Sie eine Arbeitsstelle in der Schweiz antreten wollen, sollten Sie sich fachlichen Rat suchen. Bei allen Fragen zum Schweizerischen und Deutschen Arbeitsrecht sind wir Ihre kompetenten Ansprechpartner.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin in unserer Kanzlei in Bad Krozingen, einer Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach mit Schwerpunkt Arbeitsrecht für Grenzgänger.