Manche Werke entpuppen sich erst später als Bestseller, wenn sie plötzlich unerwartet hohe Einnahmen erzielen Die Urheber, wie z.B. Künstler, Autoren und Kreative haben jedoch eine Vergütung erhalten, die dem großen Erfolg nicht gerecht wird. Das Problem: Viele wissen gar nicht, dass sie rückwirkend einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung haben und der Bestseller-Paragraph (auch Fairness-Paragraph genannt) des Urhebergesetzes für sie in Kraft treten kann.
Den Bestseller-Paragraphen gibt es erst seit 2002. Er ist im Urheberrechtsgesetz (§ 32a UrhG) verankert und sieht eine Nachvergütung vor. Voraussetzung: Die ursprünglich vereinbarte Honorierung und die später erzielten Erträge stehen in auffälligem Missverhältnis zueinander. In dem Fall stehen dem Urheber nachträglich eine angemessene Beteiligung zu.
Ein berühmtes Beispiel: Der Kameramann Jost Vacano des Filmklassikers „Das Boot“ kämpfte 14 Jahre lang für eine Nachzahlung. Ursprünglich erhielt er nur eine Pauschalvergütung von rund 100.000 Euro für den Film von Regisseur Wolfgang Petersen. Doch „Das Boot“ erhielt sechs Oscarnominierungen und spielte Millionen Euro ein. 2022 gab es nun eine Einigung: Vocano erhielt rund 500.000 Euro Nachvergütung und wird außerdem an den zukünftigen Erlösen beteiligt. Vor allem in den USA gibt es aktuell viele arbeitsrechtliche Prozesse, bei denen eine Nachvergütung durchgesetzt wurde.
Aber wie verhält sich das Urheberrecht im Arbeitsverhältnis? Schließlich erschaffen die meisten Urheber Werke nicht als Freischaffende, sondern als Angestellte. Daraus ergeben sich viele urheberrechtliche Fragestellungen. Wer gilt als Urheber? Der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber? Klarer Fall: Wenn ein Arbeitnehmer ein schutzfähiges Werk erstellt, dann ist er der Urheber des Werkes. Das Urheberrecht steht nicht dem Arbeitgeber zu. Obwohl das Werk in seinem Betrieb oder seiner Organisation erschaffen wurde. Der Arbeitgeber erhält aber ein Nutzungsrecht des Werkes.
Die Rechtslage beim Thema Urheberrecht im Arbeitsverhältnis ist durchaus komplex. Es empfiehlt sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Gerne beraten wir Sie dazu kompetent in unseren Kanzleien in Lörrach und Bad Krozingen – nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Grenzgänger genießen das Beste aus zwei Welten: Sie wohnen in grenznahen Regionen in
Deutschland und profitieren hier von vergleichsweise geringeren Mieten und
Lebenshaltungskosten. In der Schweiz genießen Grenzgänger die Vorteile des höheren
Lohnniveaus, der soliden Wirtschaftslage und der lukrativen Arbeitsmöglichkeiten. Kein
Wunder, dass das Modell „Grenzgänger“ auf so viele Arbeitnehmer eine große
Anziehungskraft ausübt. Einige beschäftigen sich jedoch ernsthaft mit dem Gedanken, ihren
Wohnsitz dauerhaft in die Schweiz zu verlagern. Ist das überhaupt durchführbar? Möglich ist
es, aber nicht einfach. Möchten Sie ein „Zuzüger“ in das Nicht-EU-Land Schweiz werden,
müssen Sie so einiges beachten.
Das Wichtigste: Sie benötigen zwingend eine „Arbeitsbewilligung B“, die in den meisten
Fällen für 5 Jahre ausgestellt wird. Damit können Sie sich im jeweiligen Kanton des neuen
Wohnortes anmelden, dies ist jedoch mit zahlreichen Formalitäten verbunden.
Achtung: Wer in die Schweiz ziehen möchte, muss nachweisen, dass er seinen
Lebensunterhalt selbst bestreiten kann und dies auch belegen, z.B. durch einen
Vermögensnachweis oder Arbeitsvertrag. Die jeweilige Behörde überprüft im Nachgang, ob
genügend liquides Kapital vorhanden ist und entscheidet u.a. auf dieser Basis, ob eine
reguläre Aufenthaltsbewilligung erteilt oder auch abgelehnt wird. Nicht ganz einfach ist auch
die steuerliche Seite in der Schweiz. Zuzüger unterliegen der vollen Höhe der Quellensteuer,
die mit der Einkommenssteuer vergleichbar ist. Auch die versicherungsrechtlichen Belange
in der Schweiz erfordern Expertenwissen.
Trotz zahlreicher Fallstricke ist es durchaus möglich, in die Schweiz zu ziehen. Unsere Kanzlei berät Sie als Grenzgänger und Zuzüger dazu gerne in allen rechtlichen Fragen. Herr Hannes Künstle ist spezialisiert auf die arbeitsrechtlichen Fragen von Grenzgängern und ein Experte auf dem Gebiet „Schweizerisches Arbeitsrecht“. Vereinbaren Sie gleich einen Termin.
Das Bundessozialgericht urteilte im Falle eines Grenzgängers mit Wohnsitz in Deutschland, der von seinem ehemaligen Schweizer Arbeitgeber Rentenleistungen aus einer Pensionskasse bezog. Diese sind – so das Urteil – in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung vollumfänglich beitragspflichtig (AZ B 12 KR 32/19 R, Urteil vom 23.02.2021).
Warum? Die Rentenleistungen beruhten im konkreten Fall auf überobligatorischen Anteilen. Deshalb könne man sie – so die Richter – mit den Leistungen einer deutschen Betriebsrente vergleichen. Es handle sich hier eindeutig um einen Versorgungsbezug. Und dieser sei nach § 229 SGB V der Beitragspflicht unterworfen.
Der Kläger hatte angeführt, dass es bei seinem ehemaligen Arbeitgeber zwei unterschiedliche Pensionskassen gäbe und diejenige, aus der er seine Leistungen beziehe, nicht auf dem Schweizerischen Bundesgesetz, sondern allein auf seinem individuellen Arbeitsvertrag beruhe. Hieraus ergäbe sich für ihn kein steuerrechtlicher Vorteil. Dieses Argument wiesen die Richter ab.
In unserer Kanzlei in Bad Krozingen sind wir auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern spezialisiert. Vereinbaren Sie einen Termin mit Rechtsanwalt Hannes Künstle!