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Die Pausenregelung im Schweizer Arbeitsrecht

Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf tägliche Erholungs- und Verpflegungspausen. Wie sind diese im Schweizerischen Arbeitsrecht geregelt?

Es gibt für die Pausenregelungen drei Kategorien:

  • Wer täglich mehr als 9 Stunden arbeitet, hat Anrecht auf mindestens eine Stunde Pause. Diese kann auch in mehreren Abschnitten genommen werden.
  • Wer täglich mehr als 7 Stunden arbeitet, muss mindestens eine halbe Stunde Pause machen.
  • Arbeitszeiten von täglich bis zu fünfeinhalb Stunden: mindestens eine Viertelstunde Pause.

Bei flexiblen Arbeitsverträgen wird der Durchschnitt der täglichen Arbeitszeit errechnet und das Pausenminimum daran gemessen.

Der Arbeitgeber kann die Pausendauer individuell festlegen, muss sich aber an das gesetzliche Minimum (siehe oben) halten. Dass ein Mitarbeiter durcharbeitet und dafür früher Feierabend macht, ist laut Gesetz nicht erlaubt, denn das würde zu einer erhöhten Unfallwahrscheinlichkeit und zu Fehlern im Arbeitsablauf führen.

Generell gilt: Pausen müssen vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden, denn sie gelten nicht als offizielle Arbeitszeit. Mit einer Sonderregelung: Wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, den Arbeitsplatz während seiner Pause zu verlassen – weil z. B. ein maschineller Fertigungsprozess so beobachtet werden muss, dass man jederzeit eingreifen könnte – dann ist die Pausenzeit auch Arbeitszeit und muss bezahlt werden. Der Arbeitgeber muss aber gewährleisten, dass alle Mitarbeiter sich während des Arbeitstages ausruhen und etwas essen können.

Was ist mit den Rauchern? Raucherpausen sind reguläre Pausen. Es gibt keinen Anspruch der Arbeitnehmer auf regelmäßige Unterbrechung der Arbeit für eine Zigarettenpause.

Wie ist es mit den Pausenzeiten? Der Arbeitgeber darf hier mitbestimmen und festlegen, wann die Pause genommen werden soll. Außerdem kann er anordnen, dass die Mittagspause im Pausenraum und nicht an anderen Orten im Firmengebäude verbracht werden soll.

Für alle Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht wenden Sie sich an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen!


Schweizer Wirtschaft ist 2018 stark gewachsen

Laut einer Medienmitteilung der Schweizerischen Bundesverwaltung ist die Schweizer Wirtschaft im Jahr 2018 stark gewachsen. Im Vergleich zum Vorjahr stieg das Bruttoinlandsprodukt um 2,8% an. Die Gründe dafür: ein günstiges Marktumfeld, ein deutlicher Aufschwung des Außenhandels und konjunktureller Aufschwung in der verarbeitenden Industrie.
Durch einen Rückgang der Investitionen in den Bereichen Forschung und Entwicklung stiegen auch die Investitionen in anderen Bereichen im Vergleich zum Vorjahr nur langsam an. Außerdem ging die Konsumbereitschaft der privaten Verbraucher leicht zurück.
Bei den Exporten ist 2018 eine deutliche Zunahme zu verzeichnen. Speziell die Bereiche Rohstoffe, Chemie und Pharma – sowie Präzisionsinstrumente, optische Uhren und Geräte erlebten einen Aufschwung. In diesen Branchenzweigen wurde das Wachstum wieder aufgenommen – andere Bereiche haben seit der Aufhebung des Mindestkurses EUR/CHF 2015 immer noch zu kämpfen.
Besonders stark – um fast 25%! – stiegen die Erträge aus den Bereichen Kunst, Unterhaltung und Sport – hier auch in Folge der Mitwirkung an Sport-Events wie der Fußball-WM und der olympischen Winterspiele.
Wie an dieser Stelle bereits berichtet, stieg die Arbeitsproduktivität in der Schweiz 2018 um 2,4% an. Dies war das beste Ergebnis seit 2010.

Sind Sie als Grenzgänger/-in in der Schweiz beschäftigt? Überlegen Sie, in der Schweiz zu arbeiten? Bei juristischen Fragen wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei-Zweigniederlassung in Bad Krozingen. Er ist spezialisiert auf das Schweizerische Arbeitsrecht und die Situation von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!

 


Schweizer Arbeitsrecht: Wie sind die Freizeit- und Feiertagsregelungen?

Im Schweizer Arbeitsrecht muss der Arbeitgeber seinem Angestellten in besonderen Fällen frei geben und darf diese freien Stunden oder Tage nicht vom Jahresurlaub abziehen.
Dies ist der Fall, wenn ganz spezielle Umstände eintreten, die es notwendig machen, dass der Arbeitnehmer daran teilnehmen muss.

Es gibt verschiedene Kategorien solcher Ereignisse.

  1. Persönliche Gründe, die aber nichts mit der Familie zu tun haben. Wenn der Arbeitnehmer z. B. unbedingt einen wichtigen Arzttermin wahrnehmen muss oder wenn er eine Behörde aufsuchen muss.
  2. Persönliche Gründe in der Familie, z. B. die Geburt eines Kindes oder der Todesfall eines nahen Angehörigen.
  3. Termine, z. B. Bewerbungsgespräche, die wahrgenommen werden müssen, weil die aktuelle Arbeitsstelle gekündigt wurde.
  4. Bei jüngeren Arbeitnehmern (< 30 Jahre) muss z. B. auch für ein wichtiges sportliches Event, z .B. einen Wettkampf, freigegeben werden.

Für die freigegebene Zeit wird normalerweise der volle Arbeitslohn bezahlt.

Was ist mit den Feiertagen?
Da sich die Feiertage in den Schweizerischen Kantonen unterscheiden, hat der Gesetzgeber die maximale Feiertagszahl pro Jahr auf neun festgelegt. Während der Feiertage darf nicht gearbeitet werden – ansonsten muss vom Arbeitgeber eine spezielle Bewilligung beantragt werden. Feiertage werden bezahlt wie normale Arbeitstage.

Achtung: Diese Regelungen gelten nur, wenn jemand einen regelmäßigen Monatslohn bezieht. Bei stundenweiser Entlohnung kann es anders aussehen – es müsste hier im Arbeitsvertrag festgelegt sein, ob Feiertage bezahlt oder nicht bezahlt sind.

Für alle Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht haben Sie in unserer Kanzlei in Bad Krozingen den richtigen Ansprechpartner. Wir sind spezialisiert auf die Belange von Grenzgängern und das Schweizerische Arbeitsrecht. Vereinbaren Sie einen Termin mit Rechtsanwalt Hannes Künstle!