Aktuelles

Die aktuellen Homeoffice-Regelungen nach der Corona-Pandemie

Home work home. Die Corona-Pandemie wurde offiziell für beendet erklärt. Doch

viele Grenzgänger wollen weiterhin von zu Hause arbeiten. Ist das möglich? In Zeiten der

Pandemie war Homeoffice kein Problem. Es gab für Grenzgänger in die Schweiz

Sonderregelungen, die die dauerhafte Arbeit aus dem Homeoffice in Deutschland

ermöglichten. Ihren Status als Grenzgänger haben die Arbeitnehmer dabei nicht verloren.

Diese Ausnahmeregelung wurde bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Seit dem 01.07.2023 gibt es nun ein neues Rahmenübereinkommen mit einer

grenzübergreifenden Vereinbarung in puncto Homeoffice:

Die Arbeit aus dem Homeoffice im Wohnsitzstaat ist weiterhin möglich, wenn sie weniger

als 50% der gesamten Arbeitszeit ausmacht. Die Zuständigkeit für die Sozialversicherung

verbleibt im Staat des Arbeitgebers. Das heißt jedoch: Wer 50% und mehr im Homeoffice

arbeitet ist demnach kein Grenzgänger mehr, ist in Deutschland renten- und sozialversichert,

zahlt die Einkommensteuer in Deutschland und muss sich privat oder freiwillig gesetzlich in

Deutschland krankenversichern.

Wichtig zu wissen: Diese neue Vereinbarung zum Homeoffice trifft nur auf

Personen zu, für die das Freizügigkeitsabkommen mit der EU, bzw. das EFTA-Übereinkommen

gilt.

In folgenden Situationen ist das Rahmenübereinkommen jedoch nicht anwendbar:

• Personen, die im Wohnsitzstaat auch eine andere Tätigkeit als Telearbeit ausüben (z. B.

Kundenbesuche, selbstständige Nebentätigkeit)

• Personen, die neben ihrem Wohnsitzstaat, der das Abkommen unterzeichnet hat, und der

Schweiz auch in anderen EU- bzw. EFTA-Staaten eine Erwerbstätigkeit ausüben

• Personen, die zusätzlich zu ihrer Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber auch für einen

anderen Arbeitgeber in der EU bzw. der EFTA arbeiten

• Selbstständig Erwerbstätige

Sollten Sie andere komplexe Fragen rund um das Arbeitsrecht für Grenzgänger haben, dann

steht Ihnen Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen gerne zur

Verfügung. Herr Hannes Künstle ist spezialisiert auf die arbeitsrechtlichen Belange von

Grenzgängern und freut sich auf Ihre Fragen. Am besten, Sie vereinbaren gleich einen

Termin!


Arbeitsrecht und Krankheit: Kann man bei kranken Kindern ohne Betreuung freie Tage beanspruchen?

Der Frühling kommt, die Erkältungszeit ist vorbei – dennoch ist die Frage für Arbeitnehmer in der Schweiz stets aktuell, was der Arbeitgeber dazu sagt, wenn Eltern wegen ihrer kranken Kinder zuhause bleiben. Das Arbeitsgesetz Schweiz sagt in diesem Zusammenhang: «Der Arbeitnehmende hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben.» Wobei es unerheblich ist, ob Mutter oder Vater oder eine andere Person vorher schon die Betreuung übernommen hat. Das bedeutet: Es ist grundsätzlich möglich, sofern beide Elternteile arbeiten, dass sowohl Mutter, wie auch Vater jeweils drei Tage freinehmen, um die kranken Kinder zu betreuen. Arbeitnehmer dürfen eine ärztliche Bescheinigung (ein Attest) verlangen, nicht jedoch, dass während dieser drei Krankentage eine andere Person wie beispielsweise die Großmutter oder eine Tagesmutter die Betreuung übernimmt. Die freigegebene Zeit darf auch nicht vom Urlaubsanspruch abgezogen werden, da sie unverschuldet zustande kommt.

Sollten Sie darüber hinaus andere Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht haben, dann steht Ihnen in unserer Kanzlei in Bad Krozingen Rechtsanwalt Hannes Künstle zur Seite. Unser Anwalt ist spezialisiert auf die arbeitsrechtlichen Belange von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!


Arbeitsrecht in der Schweiz: Dürfen Grenzgänger sich auch in Deutschland krankenversichern?

Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten, müssen grundsätzlich eine Krankenversicherung in der Schweiz abschließen, so die Schweizerische Gesetzgebung. Es sind jedoch Ausnahmen je nach Wohnsitzstaat und Nationalität möglich. So hat die Schweiz mit den angrenzenden Staaten – auch Deutschland – Sondervereinbarungen getroffen, damit sich Grenzgänger im Wohnland versichern können. Das nennt man Optionsrecht. Wie jeder Arbeitnehmer in der Schweiz sind auch Deutsche, die in Deutschland wohnen, dazu verpflichtet, binnen drei Monaten nach Arbeitsantritt eine Krankenversicherung nachzuweisen.

Grenzgänger genießen dabei den besonderen Vorteil aus drei Varianten der Krankenversicherung auswählen zu können, nämlich der Schweizer Krankenversicherung nach KVG, der freiwilligen gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland und der deutschen privaten Krankenversicherung

Welche Variante die beste ist, hängt vom Einzelfall ab, jede Variante hat Vor- und Nachteile. Dabei kommt es an auf die Wünsche bezüglich der Leistungen, Alter und Gesundheitszustand, Familienstand und Familienplanung sowie das Einkommen. Übrigens: Die meisten Grenzgänger lassen sich in der Schweizer Krankenversicherung nach KVG versichern, da diese unabhängig von der Höhe des Einkommens ist und die Prämien deutlich unter den Beiträgen zu den Deutschen Krankenkassen liegen.

Sollten Sie andere Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht haben, dann steht Ihnen in unserer Kanzlei in Bad Krozingen Rechtsanwalt Hannes Künstle zur Seite. Der Anwalt ist spezialisiert auf die arbeitsrechtlichen Belange von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!