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Arbeitsrecht in der Schweiz: Dürfen Grenzgänger sich auch in Deutschland krankenversichern?

Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten, müssen grundsätzlich eine Krankenversicherung in der Schweiz abschließen, so die Schweizerische Gesetzgebung. Es sind jedoch Ausnahmen je nach Wohnsitzstaat und Nationalität möglich. So hat die Schweiz mit den angrenzenden Staaten – auch Deutschland – Sondervereinbarungen getroffen, damit sich Grenzgänger im Wohnland versichern können. Das nennt man Optionsrecht. Wie jeder Arbeitnehmer in der Schweiz sind auch Deutsche, die in Deutschland wohnen, dazu verpflichtet, binnen drei Monaten nach Arbeitsantritt eine Krankenversicherung nachzuweisen.

Grenzgänger genießen dabei den besonderen Vorteil aus drei Varianten der Krankenversicherung auswählen zu können, nämlich der Schweizer Krankenversicherung nach KVG, der freiwilligen gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland und der deutschen privaten Krankenversicherung

Welche Variante die beste ist, hängt vom Einzelfall ab, jede Variante hat Vor- und Nachteile. Dabei kommt es an auf die Wünsche bezüglich der Leistungen, Alter und Gesundheitszustand, Familienstand und Familienplanung sowie das Einkommen. Übrigens: Die meisten Grenzgänger lassen sich in der Schweizer Krankenversicherung nach KVG versichern, da diese unabhängig von der Höhe des Einkommens ist und die Prämien deutlich unter den Beiträgen zu den Deutschen Krankenkassen liegen.

Sollten Sie andere Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht haben, dann steht Ihnen in unserer Kanzlei in Bad Krozingen Rechtsanwalt Hannes Künstle zur Seite. Der Anwalt ist spezialisiert auf die arbeitsrechtlichen Belange von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!


Liebe Mandanten, Geschäftspartner und Freunde unserer Kanzlei,

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest,
Gesundheit und Vertrauen auf ein gutes neues Jahr 2023!

Das Team der Kanzlei Reissmann & Künstle


Arbeitsrecht in der Schweiz: Muss ein Arbeitsvertrag immer schriftlich geschlossen werden?

Nach dem Schweizerischen Arbeitsrecht gilt: Nein, muss er nicht. Ein Arbeitsvertrag kann auch lediglich mündlich geschlossen werden. So steht es in Art. 320 des Obligationenrechts (OR). Es geht sogar noch weiter: Ein Arbeitsvertrag besteht auch dann, wenn gar nicht explizit darüber gesprochen wurde! Wenn also jemand eine Leistung erbringt, für die er eine Lohnzahlung erhält, ist diese Tatsache so gut wie ein bestehender, gültiger Arbeitsvertrag. Dieser unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Arbeitsvertragsrechts (Art. 320 Abs. 2 OR).
Die Ausnahme: Ein Lehrvertrag muss zwingend schriftlich geschlossen werden. Manchmal gilt auch beim Handelsreisendenvertrag, dass diese schriftlich geschlossen worden sein muss. Spezielle Klauseln im Arbeitsvertrag, z.B. über die Ableistung von Überstunden, müssen in jedem Fall auch schriftlich abgefasst worden sein.

Aus anwaltlicher Sicht raten wir dringend, einen Arbeitsvertrag in jedem Fall schriftlich abzufassen. Dies schafft Rechtssicherheit und Klarheit im Falle einer Streitigkeit und bei möglichen späteren Änderungen am Vertrag. Solche Änderungen, z.B. Änderungen beim Lohn, sollten generell auch schriftlich festgehalten werden.

Für alle Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht steht Ihnen in unserer Kanzleiniederlassung in Bad Krozingen Rechtsanwalt Hannes Künstle gerne zur Seite. Er ist spezialisiert auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!