Altersrente und Weiterarbeit – das müssen Sie beachten!
Immer mehr rüstige Rentner, die das Rentenalter erreicht haben, arbeiten einfach weiter. Eine lohnende Idee. Das Gute: Wer die abschlagsfreie Regelaltersrente erhält, kann unbegrenzt hinzuverdienen. Neu ist, dass es seit dem 01.01.2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr bei der vorgezogenen Altersrente gibt.
Das heißt: Ab der Vollendung des 63. Lebensjahrs kann man seine vorgezogene Altersrente (natürlich mit Abschlägen) beziehen und darüber hinaus unbegrenzt Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis wahrnehmen. Die Rente wird dabei nicht gekürzt. Das Modell Frührente plus Arbeit lohnt sich für viele Arbeitnehmer
Wer eine abschlagsfreie Regelaltersrente bezieht und weiterarbeitet muss keine
Beiträge mehr für die Arbeitslosenversicherung und auch keine Beiträge mehr an die
gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Der Arbeitgeber jedoch muss weiterhin Beiträge an die Rentenversicherung abführen. Ein weiterer Vorteil für Arbeitnehmer: Sie erreichen durch
die Weiterbeschäftigung eine Steigerung ihrer Rente. Für jeden Monat des späteren Rentenbeginns gibt es einen Zuschlag von 0,5 Prozent. So kann man seine Altersrente in einem Jahr allein um 6 Prozent erhöhen.
Es gibt noch eine weitere Möglichkeit für Arbeitnehmer mit Vollrente, die weiterarbeiten wollen: Die Teilrente. Sie ist nicht zu verwechseln mit Altersteilzeit. Eine Teilrente ist eine Altersrente, deren Höhe 10% bis 99,9% der Vollrente beträgt. Der Vorteil: Durch die Teilrente haben sie weiterhin Anspruch auf Krankengeld und Kurzarbeitergeld. Beziehen
sie hingegen die komplette Altersrente von 100% haben sie darauf keinen Anspruch.
Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer im Rentenalter weiterbeschäftigen möchten, müssen ebenfalls einiges beachten. Das Wichtigste: Es muss eine verbindliche Regelung zur Beschäftigung vereinbart und vertraglich abgesichert werden. Sonst ergibt sich durch die Weiterbeschäftigung automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Deshalb ist es für den Arbeitgeber wichtig, eine Hinausschiebens-Vereinbarung zu treffen, die man problemlos mehrfach hintereinander abschließen kann. Die schriftliche Vereinbarung muss vor dem vorgesehenen Altersaustritt getroffen werden.
Für viele Menschen wird es immer verlockender, über die Regelaltersgrenze hinaus
zu arbeiten. Doch die unterschiedlichen Modelle sind mit zahlreichen komplexen Fragestellungen und wichtigen Detailinformationen verbunden, die ein umfassendes Fachwissen erfordern. Bei der Wahl des richtigen Modells gibt es zahlreiche rechtliche Aspekte zu beachten. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
In unseren Kanzleien in Lörrach und Bad Krozingen überprüfen wir die verschiedenen Optionen und treffen eine individuelle Regelung, die Ihre finanzielle Situation im Alter absichert. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie gleich einen Termin.
Wer als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten will, kommt an einer Grenzgängerbewilligung nicht vorbei. Den sogenannten „Ausweis G“ erhalten Arbeitgeber, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und in der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Darüber hinaus müssen sie noch viele weitere Bedingungen erfüllen.
Eine Voraussetzung für die Grenzgängerbewilligung ist beispielsweise, dass die Grenzgänger mindestens einmal in der Woche an ihren Hauptwohnsitz zurückkehren. Und: Die Grenzgänger müssen aus einem EU/EFTA-Staat kommen. Für Grenzgänger aus neueren EU-Mitgliedsstaaten oder aus Nicht-EU, bzw. EFTA-Ländern, ist das Arbeiten in der Schweiz eine höchst komplizierte Angelegenheit, die an vielen Bedingungen geknüpft ist und einen sehr hohen Bürokratieaufwand erforderlich macht.
Wichtig zu wissen: Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, ohne die Grenzgängerbewilligung in der Schweiz zu arbeiten. Wer sich nicht daran hält, muss mit empfindlichen Strafen rechnen und riskiert eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Arbeitgeber, die eine Person ohne Arbeitsbewilligung beschäftigen, werden ebenfalls dafür haftbar gemacht und müssen
mit den gleichen Konsequenzen rechnen.
Das Dokument muss vom Arbeitgeber bei den zuständigen kantonalen Behörden mit den erforderlichen Unterlagen (z.B. Arbeitsvertrag, Personalausweis) beantragt werden. Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA ist fünf Jahre gültig. Vorausgesetzt, es gibt einen Arbeitsvertrag, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Liegt jedoch eine schwere Störung des schweizerischen Arbeitsmarktes vor, kann es durchaus sein, dass die Grenzgängerbewilligung nach 5 Jahren nicht verlängert wird. Selbst dann, wenn der Grenzgänger seit fünf Jahren ohne Unterbrechung eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat.
In Deutschland wohnen und im Nachbarland Schweiz, einem der reichsten Länder der Welt, arbeiten. Eine durchaus finanziell interessante Alternative, denn die Löhne in der Schweiz sind deutlich höher als im Nachbarland. Das Grenzgänger-Modell ist jedoch ein komplexer und komplizierter Vorgang, der mit vielen Grenzgänger-Regelungen verbunden ist. Gerne beraten wir Sie dazu kompetent in unseren Kanzleien in Lörrach und Bad Krozingen. Wir sind auf die Thematik „Grenzgänger“ spezialisiert. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie gleich einen Termin.
Kunst erben – und geschenkt bekommen. Das ist oft mit einigen Fallstricken und ungelösten Fragen verbunden. Fakt ist, wer Wertgegenstände (z.B. Gemälde, Skulpturen) erbt, muss sie unter Umständen mit dem Staat teilen. Aber es gibt Ausnahmen.
Grundsätzlich gilt: Erben müssen die Kunstgegenstände beim Finanzamt melden und ihr Verkehrswert muss erfasst sein. Unter „Verkehrswert“ versteht man den Preis, den ein Gemälde oder Kunstobjekt zum Todeszeitpunkt des Erblassers erzielt hätte. Gibt es keine Ausstellungen oder Galerieverkäufe, die den Wert widerspiegeln? Dann kann der Erbe ein Gutachten erstellen lassen oder auch ein Auktionshaus zu Rate ziehen. Bei sehr kleinen Nachlässen reicht auch oft eine Wertschätzung der Erben. Wer bedeutende Kunstgegen-stände in der Erbschaftssteuererklärung nicht angibt, begeht übrigens eine Straftat.
Bei dem Vererben von Kunst gelten die gleichen Regeln wie beim Erben von Immobilien und Vermögen. Die Freibeträge bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern betragen 500.000 Euro, bei Kindern sind es 400.000 Euro, bei Enkel 200.000 und bei Geschwistern, entfernten Verwandten und nicht verwandten Erben liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro. Zusätzlich gibt es Freibeträge für bewegliche Sachwerte von 12.000 Euro.
Unter Umständen gibt es beim Thema „Kunstnachlass“ auch eine Steuerbefreiung. Hier kommt zum Beispiel die „kleine Kulturgutbefreiung“ zum Tragen. So gibt es u.a. eine Steuerbefreiung von 60 % der Erbschaftssteuer für Kunst, wenn der Kunstgegenstand für Wissenschaft, Kunst und Geschichte bedeutend ist. Dabei reicht es unter Umständen aus, wenn ein Museum ein öffentliches Interesse an dem Kunstwerk bekundet. Eine weitere Voraussetzung für die Steuererleichterung: Die jährlichen Kosten (z.B. für Lagerung und Versicherung) sind höher als die erzielten Einnahmen, die für das Kunstwerk aufgewendet werden. Zudem gibt es auch eine „große Kulturgutbefreiung“, die für die Erben zu 100% steuerfrei ist. Die „große Kulturgutbefreiung“ ist jedoch an noch mehr Bedingungen geknüpft.
Das Erben und Vererben von Kunst ist mit zahlreichen Detailfragen verknüpft. Am besten ziehen Sie einen Spezialisten für Erbrecht hinzu, wenn bedeutende Kunstwerke zu Ihrem Nachlass gehören. Gerne berät Rechtsanwalt Hannes Künstle Sie dazu umfassend in unseren Kanzleien in Lörrach und Bad Krozingen – nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Am besten, Sie vereinbaren gleich einen Termin.