Wer einen Arbeitsvertrag in der Schweiz hat, unterliegt für die Urlaubsberechnung denselben Regelungen wie seine Schweizer Arbeitskollegen.
Generell: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf 4 Wochen Ferien im Jahr. Jüngere Arbeitnehmer, also unter 20-Jährige, haben sogar Anspruch auf 5 Wochen. Mehr Urlaubstage sind Verhandlungssache mit dem Arbeitnehmer – manchmal bekommen ältere Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen Urlaub.
Ein Teil des Urlaubs, konkret: 14 Tage, müssen am Stück genommen werden, um die Erholung des Arbeitnehmers zu gewährleisten. Genau aus diesem Grund dürfen Urlaubstage auch nicht ausbezahlt oder durch andere Vergünstigungen ersetzt werden!
Wichtig: Wann die Ferien genommen werden, bestimmt der Arbeitgeber. Er wird aber in der Regel auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, wenn keine betrieblichen Interessen dagegen sprechen.
Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank wird, hat er – natürlich unter Vorlage eines ärztlichen Attests – Anspruch darauf, die Urlaubstage nachträglich noch nehmen zu können.
Falls es nicht gelingt, die Urlaubstage in einem Kalenderjahr zu nehmen, bleibt noch 5 Jahre lang ein Rechtsanspruch auf diese Tage bestehen. Danach verjährt der Urlaubsanspruch.
Sind Sie Grenzgänger? Für alle Fragen zu Ihrem Schweizerischen Arbeitsvertrag wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen, einer Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach.
Viele deutsche Arbeitnehmer*innen, die nahe der Schweizer Grenze wohnen, pendeln zu ihrem Arbeitsplatz in der Schweiz. Damit sind sie so genannte „Grenzgänger“. 2020 betraf dies fast 63.000 Arbeitnehmer! Als Grenzgänger*in müssen Sie einige Vorgaben erfüllen, damit Sie den erforderlichen „Grenzgängerausweis“ erhalten:
Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen ist eine Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach. Sie ist spezialisiert auf das Schweizer Arbeitsrecht, denn in der grenznahen Region rund um Bad Krozingen leben viele Schweiz-Pendler. Gerne unterstützt Sie Rechtsanwalt Hannes Künstle bei allen Fragen und Anliegen zum Thema Schweizer Arbeitsrecht!
Vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin in unserer Arbeitsrechts-Kanzlei in Bad Krozingen.
Für alle Personen aus dem EU/EFTA-Raum gilt, dass sie sich jederzeit in der Schweiz selbstständig machen können. Für Grenzgänger gilt dasselbe!
Firmengründer profitieren in diesem Fall vom Personenfreizügigkeitsabkommen, das 1999 zwischen der EU und der Schweiz geschlossen wurde und das seit 2002 in Kraft ist. Seither werden z.B. Berufsdiplome wechselseitig anerkannt, es ist möglich, Immobilien zu erwerben und die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme sind koordiniert.
Es gibt vor der Firmengründung in der Schweiz allerdings einige Richtlinien zu beachten. Den Schweizer Behörden ausführlich erläutert werden, dass eine Firmengründung gut geplant und realisierbar ist. Hierfür müssen Unterlagen eingereicht werden wie ein Businessplan, die Anmeldung der Firma im Handelsregister, genaue Angaben zur geplanten Location des Unternehmens etc.
Gründungswillige müssen sich in einem ersten Schritt an die kantonalen Migrationsbehörden wenden, von denen sie genaue Informationen erhalten, welche Nachweise zu erbringen sind.
Sobald die Behörden grünes Licht für eine Gründung geben, wird eine Grenzgängerbewilligung G EG/EFTA erteilt, die fünf Jahre lang gültig ist.
Wenn Sie eine berufliche Selbstständigkeit in der Schweiz planen, wenden Sie sich an den Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen. Er ist spezialisiert auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern.