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Was muss ich als Grenzgänger alles organisieren?

Sie planen eine Berufstätigkeit in der Schweiz, werden aber in Deutschland wohnen bleiben und täglich zu Ihrem neuen Arbeitsort pendeln. Woran müssen Sie denken?

Wir haben Ihnen hier eine kleine Liste der to do’s zusammengestellt:

  • Sie brauchen eine Grenzgängerbewilligung. Dafür meldet Sie Ihr neuer Arbeitgeber an, er braucht aber von Ihnen ein aktuelles biometrisches Passbild und Ihren Personalausweis.
  • Ihre Steuer: Sie sind weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, müssen aber in der Schweiz Quellensteuer bezahlen, die Ihnen direkt vom Arbeitslohn abgezongen wird. Sie brauchen von Ihrem deutschen Finanzamt eine so genannte „Ansässigkeitsbescheinigung“. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber und dem Schweizerischen Finanzamt übermitteln.
  • Ihr Gehalt wird in der Regel auf ein Schweizer Girokonto überwiesen. Sie können es aber auch nach Deutschland überweisen lassen, dann sind Sie jedoch vom jeweiligen Tageskurs abhängig. Eventuell müssen Sie also in der Schweiz ein Girokonto einrichten und die Kontoverbindung Ihrem Arbeitgeber mitteilen.
  • Sie müssen sich Gedanken machen, wo Sie krankenversichert sein wollen: entweder in der Schweizer Krankenversicherung oder weiterhin in Deutschland. Dies ist ein komplexes Thema, das Sie am besten mit Ihrer bisherigen Krankenversicherung klären. Achtung: Sie haben nur drei Monate Zeit für eine Entscheidung.
  • Überprüfen Sie unbedingt, ob Ihre bestehenden Versicherungen auch für Ihre Tätigkeit in der Schweiz gelten, z.B. Ihre Haftpflichtversicherung oder Ihre Rechtschutzversicherung.

Wir beraten Grenzgänger speziell, wenn es um juristische Fragestellungen geht, z.B. zum neuen Arbeitsvertrag. Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Bad Krozingen!


Als Grenzgänger in der Schweiz studieren

In der Schweiz gibt es zwei Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH) und zehn Universitäten – daneben eine Reihe von Fachhochschulen und privaten Universitäten. Die Schweizer Hochschulen erreichen in internationalen Rankings häufig hervorragende Plätze. Eine Aufnahme für ausländische Studierende ist begrenzt und häufig nur über ein anspruchsvolles Bewerbungsverfahren möglich.

Wer grenznah wohnt, entscheidet sich vielleicht, in der Schweiz zu studieren, aber trotzdem im Deutschland wohnen zu bleiben. In diesem Fall gilt er als Grenzgänger und muss folglich eine Grenzgängerbewilligung besitzen. Diese muss beim Migrationsamt des Kantons, in dem die Hochschule liegt, beantragt werden. Folgende Dokumente müssen dort eingereicht werden: die Immatrikulationsbescheinigung der Schweizerischen Hochschule, eine Bescheinigung über den Hauptwohnsitz in Deutschland, ein aktuelles Passfoto und eine Kopie des Personalausweises.

Neben der Grenzgängerbewilligung ist auch eine Krankenversicherung notwendig. Studenten müssen sich innerhalb von drei Monaten entscheiden, ob sie sich in der Schweiz – gemäß Krankenversicherungsgesetz – pflichtversichern, oder ob sie lieber in Deutschland versichert bleiben – gesetzlich oder privat. Wenn dies der Fall sein sollte, müssen sie sich in der Schweiz von der Pflichtversicherung befreien lassen. Wir raten dringend dazu, sich hier genau zu informieren, bevor eine Wahl getroffen wird, denn es ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich, ob eine Versicherung im Ausland angenommen wird oder ob eine Schweizer Versicherung abgeschlossen werden muss.

Bei allen juristischen Fragen stehen wir Ihnen in der Kanzlei Reissmann & Künstle gerne zur Seite! Wir sind in unserer Zweigniederlassung in Bad Krozingen spezialisiert auf die Belange von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!


Welchen Urlaubsanspruch haben Grenzgänger?

Wer einen Arbeitsvertrag in der Schweiz hat, unterliegt für die Urlaubsberechnung denselben Regelungen wie seine Schweizer Arbeitskollegen.
Generell: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf 4 Wochen Ferien im Jahr. Jüngere Arbeitnehmer, also unter 20-Jährige, haben sogar Anspruch auf 5 Wochen. Mehr Urlaubstage sind Verhandlungssache mit dem Arbeitnehmer – manchmal bekommen ältere Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen Urlaub.
Ein Teil des Urlaubs, konkret: 14 Tage, müssen am Stück genommen werden, um die Erholung des Arbeitnehmers zu gewährleisten. Genau aus diesem Grund dürfen Urlaubstage auch nicht ausbezahlt oder durch andere Vergünstigungen ersetzt werden!
Wichtig: Wann die Ferien genommen werden, bestimmt der Arbeitgeber. Er wird aber in der Regel auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, wenn keine betrieblichen Interessen dagegen sprechen.
Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank wird, hat er – natürlich unter Vorlage eines ärztlichen Attests – Anspruch darauf, die Urlaubstage nachträglich noch nehmen zu können.
Falls es nicht gelingt, die Urlaubstage in einem Kalenderjahr zu nehmen, bleibt noch 5 Jahre lang ein Rechtsanspruch auf diese Tage bestehen. Danach verjährt der Urlaubsanspruch.

Sind Sie Grenzgänger? Für alle Fragen zu Ihrem Schweizerischen Arbeitsvertrag wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen, einer Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach.