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Aktuelles aus dem Schweizer Arbeitsrecht: Ferien dürfen in der Regel nicht mit dem normalen Gehalt ausbezahlt werden

Das Schweizerische Bundesgericht urteilte aktuell zu einem Fall aus dem Arbeitsrecht (4A_561/2017, Urteil vom 19. März 2018). Worum ging es? Ein Angestellter im Kanton Waadt hatte von 2008 bis 2013 einen Arbeitsvertrag über 42,5 Wochenstunden à 28 Franken in einer Tischlerei. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass die vier Wochen Ferienzeit, das 13. Monatsgehalt und der Lohn für Feiertage in seinem normalen Lohn inbegriffen seien. Nach seinem Austritt aus dem Betrieb klagte er auf den entgangenen Lohn für die Ferien- und Feiertagszeiten der letzten fünf Jahre. Das Gericht gab ihm aus zwei Gründen Recht: Er habe zum einen in der Tischlerei eine regelmäßige Arbeit, außerdem seien in der Lohnabrechnung die Lohnanteile für die Ferienzeiten nicht explizit aufgeführt. Der Arbeitgeber musste den Ferienlohn doppelt auszahlen.

Nach dem Schweizer Obligationenrecht gilt: Arbeitnehmer erhalten für Ferienzeiten denselben Lohn, den sie normalerweise verdienen. Die Ferien dürfen aber nicht durch Zahlungen abgegolten werden (Artikel 329d Abs. 2 OR).

Nach Schweizerischem Recht ist also größte Vorsicht geboten, was die Auszahlung von Ferien als Teil des Arbeitslohns angeht. Nur in zwei Fällen – wenn es sich um kurze Arbeitsperioden handelt oder wenn die Arbeitsleistung sehr unregelmäßig erbracht wird – sind Ausnahmen zugelassen. Dann darf der Urlaubslohn mit dem normalen Gehalt ausbezahlt werden. Im Arbeitsvertrag muss aber die Formulierung „Ferienlohn inbegriffen“ explizit enthalten sein. Und: Auf der Lohnabrechnung muss der Ferienlohn-Anteil des Gehaltes separat aufgeführt sein, sonst droht die Zahlung des doppelten Ferienlohn-Anteils.

Das Schweizerische Arbeitsrecht unterscheidet sich in vielen Punkten vom Deutschen Arbeitsrecht. Wir Anwälte in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen, einer Zweigniederlassung unserer Kanzlei in Lörrach, sind spezialisiert auf das Schweizerische Arbeitsrecht und kümmern uns speziell um die Belange von Grenzgängern. Wenn Sie Fragen haben und rechtliche Unterstützung brauchen, kontaktieren Sie uns gerne!


Der Schweizer Lohnausweis: Was ist das?

Jeder Schweizer Arbeitgeber muss seinen Angestellten jährlich den so genannten „Lohnausweis“ ausstellen, in der Regel geschieht dies nach Ablauf eines Kalenderjahres, zu Beginn des neuen Jahres. Im Lohnausweis sind detailliert alle Bestandteile des Lohnes aufgeführt. Für Grenzgänger gilt: Der Lohnausweis ist das wichtigste Dokument für Ihre Steuererklärung in Deutschland!

Der Lohnausweis enthält alle erhaltenen Beträge, die Sie im vergangenen Jahr in der Schweiz verdient haben, dazu auch eine Auflistung eventuell erhaltener zusätzlicher Summen, z.B. Treueprämien, ein Zuschuss zum Umzug, ein Bonus oder die Überlassung eines Geschäftswagens zur privaten Nutzung. Ein geldwerter Vorteil, den Sie auch aufgelistet finden, wäre z.B. eine Aktienbeteiligung an der Schweizer Firma, in der Sie arbeiten. Arbeitgeberanteile zu Versicherungen, zu Pensionskassen, Kinderzulagen etc. werden ebenfalls detailliert aufgeführt.

Doch Achtung! In der Schweiz werden die Steuern etwas anders berechnet als in Deutschland. Sie werden die Angaben nicht in allen Fällen 1:1 übernehmen können. Informieren Sie sich genau, bevor Ihnen möglicherweise hohe Steuernachzahlungen ins Haus flattern.
Bei allen Fragen zum Deutschen und Schweizerischen Arbeitsrecht – speziell für Grenzgänger – wenden Sie sich gerne an die Anwälte in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Bad Krozingen, einer Zweigniederlassung der Rechtsanwaltskanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach.


Worauf müssen Grenzgänger beim Schweizer Zoll achten?

Wenn Sie regelmäßig in die Schweiz ein- und ausreisen und nur Ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände mit sich führen, werden Sie mit den Schweizer Zollbehörden keine Probleme haben.

Anders sieht dies jedoch aus, wenn Sie größere Gerätschaften, z.B. eine technische Ausrüstung, zur Erfüllung eines bestimmten Auftrags mit sich führen müssen. Diese sollten Sie unbedingt deklarieren! Im schlimmsten Fall könnte nämlich neben der Zoll-Rückforderung eine Anzeige wegen Steuerbetrugs gegen Sie gestellt werden. Füllen Sie also an der Zollstelle eine entsprechende Erklärung aus. Geben Sie detailliert an, dass die Gerätschaften von Ihnen nur kurzzeitig in die Schweiz eingeführt werden. Wenn Sie dann einmal kontrolliert werden, sind Sie auf der sicheren Seite.
Zur Vereinfachung der Zollabläufe gibt es für Grenzgänger eine spezielle grüne Plakette, die so genannte „Sichtzollanmeldung“. Diese erhalten Sie direkt an der Zollstelle. Sie muss gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe des Fahrzeugs gelegt werden. Mit dieser Plakette erklären Sie verbindlich, dass Sie und Ihre Mitreisenden gültige Ausweispapiere haben und Waren nur in der erlaubten Freimenge mit sich führen. Doch Achtung: Die grüne Plakette berechtigt Sie nicht, ohne Halt durch die Zollkontrolle durchzufahren! Sie vereinfacht lediglich die Formalitäten. Die Zollbeamten dürfen hier genauso stichprobenartige Kontrollen durchführen.

Die Anwälte unserer Zweigniederlassung Bad Krozingen sind spezialisiert auf Fragen und Anliegen von Grenzgängern – hier speziell auch auf Schweizerisches und deutsches Arbeitsrecht. Wenn Sie Rechtssicherheit brauchen: Kontaktieren Sie uns gerne!