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Die Kündigungsregelungen in der Schweiz

In der Schweiz kann ein Arbeitnehmer – genauso wie ein Arbeitgeber – jederzeit ein Arbeitsverhältnis kündigen. Die Kündigung kann schriftlich, aber auch mündlich erfolgen und ist dann rechtswirksam.
Bei der Kündigung müssen jedoch genau vorgeschriebene Kündigungsfristen eingehalten werden, die sich immer an der Dauer des Arbeitsverhältnisses bemessen.

Welche Kündigungsfristen gelten?
Steht nichts anderes im Arbeitsvertrag, ist im ersten Jahr der Beschäftigung eine Kündigungsfrist von 4 Wochen üblich. Ein Arbeitnehmer, der zwei bis neun Jahre in einem Betrieb beschäftigt war, hat zwei Monate Kündigungsfrist. Wenn er länger als 10 Jahre beschäftigt war, sind es drei Monate.

Ab wann gilt die Kündigung?
Die Kündigung gilt ab dem Moment, wenn der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer darüber informiert wurde. Häufig ist es bei Arbeitnehmern in leitenden Positionen so, dass der Arbeitnehmer dann sofort von der Arbeit freigestellt wird, seinen Lohn aber fristgemäß weiter ausbezahlt bekommt.

Wann kann fristlos gekündigt werden?
Für eine fristlose Kündigung muss ein schwerwiegender Grund vorliegen. Dies könnte zum Beispiel sein, wenn der Arbeitnehmer etwas im Betrieb gestohlen oder veruntreut hat, wenn er immer wieder seine Arbeit verweigert, wenn er häufig zu spät kommt oder wenn er mehrmals unentschuldigt nicht bei der Arbeit erscheint. Weitere Gründe für eine fristlose Kündigung könnten sein, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse verrät oder wenn er nebenbei Schwarzarbeit leistet. Auch falsche Angaben bei der Bewerbung, z.B. nichtzutreffende Qualifikationen, können zur fristlosen Kündigung führen.

Was kann ein Arbeitnehmer tun, wenn er unberechtigterweise fristlos gekündigt wurde?
Als erste Maßnahme: Sofort in einem Einschreiben an den Arbeitgeber schriftlich widersprechen. Es gibt nämlich durchaus Gründe, die nicht als legale Kündigungsgründe gelten. So ist z.B. eine Kündigung aus Altersgründen, wegen des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung, auf Grund von Rasse, Religionszugehörigkeit oder z.B. politischer Gesinnung nicht zulässig.

Falls Sie von einer Kündigung betroffen sind, zögern Sie nicht, einen im Arbeitsrecht erfahrenen Anwalt zu Rate zu ziehen! In unserer Kanzlei in Bad Krozingen kennen wir uns mit dem Schweizer Arbeitsrecht bestens aus, denn wir sind auf die Belange von Grenzgängern spezialisiert. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit Rechtsanwalt Hannes Künstle!


Kein Kavaliersdelikt: Schwarzarbeit in der Schweiz

Wer Schwarzarbeit beauftragt und wer Schwarzarbeit leistet, macht sich gleichermaßen strafbar, denn er betrügt den Staat um Steuern und Sozialabgaben.
In der Regel halten sich die Schweizer Unternehmen jedoch daran, keine Arbeitnehmer aus dem Ausland zu beschäftigen, die die erforderliche Arbeitsbewilligung nicht vorweisen können.

Die Kontrolle über Schwarzarbeit obliegt den einzelnen Kantonen, wobei die zuständigen Behörden untereinander vernetzt sind und Daten austauschen. Die Kantone werden vom Bund überwacht.

2017 ist die Schwarzarbeit um etwa 12 % im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen, so der Schwarzarbeitsbericht für das Jahr 2017. Es wurden 2017 rund 13.360 Verdachtsfälle gemeldet.

Bereiche, in denen Schwarzarbeit häufiger vorkommt, sind einfache Handwerkerleistungen, Gastronomie, Privathaushalte, Gebäudereinigungen, Landwirtschaft und das Erotikgewerbe.

In der Schweiz sind die Regelungen zur Schwarzarbeit im Bundesgesetz und in der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit festgeschrieben.

Generell sind die Strafen für die Auftraggeber höher als für die Schwarzarbeiter: Es drohen für die Arbeitgeber bis zu drei Jahre Haft und hohe Geldstrafen – die Arbeiter können bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und ebenfalls mit Geldstrafen belegt werden.

Wenn Sie Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht haben oder wenn Sie juristische Unterstützung brauchen, kontaktieren Sie Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen. Diese Kanzlei ist eine Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach und ist spezialisiert auf die Belange von Grenzgängern.


Arbeitslosigkeit in der Schweiz ist 2018 gesunken

Laut einer aktuellen Pressemitteilung des Schweizerischen Staatssekretariats für Wirtschaft ist die Arbeitslosigkeit im Vergleich zum Vorjahr deutlich gesunken. 2018 beträgt die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosen 118.103 Personen. Damit liegt sie um 25.039 Personen niedriger als im Vorjahr – das entspricht 17.5%.
2018 beträgt die Arbeitslosenquote 2,6%, im Vorjahr waren es 3,2%.

Diese Zahlen belegen, dass die Schweizer Wirtschaft aktuell eine positive Konjunkturentwicklung durchläuft und sich folglich auch der Schweizer Arbeitsmarkt erfreulich zeigt.
Im grenznahen Bereich pendeln viele Arbeitskräfte täglich von Deutschland in die Schweiz. Für ein solches Arbeitsmodell gibt es sehr viele Dinge zu beachten – angefangen beim Arbeitsvertrag über die Frage der Krankenversicherung, Rente und vielen anderen Punkten.

In der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen, einer Zweigniederlassung unserer großen Kanzlei in Lörrach, stehen wir speziell Grenzgängern mit juristischem Rat zur Seite.
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