Richtiges Verhalten im Verkehr macht Schule. Doch was müssen Kinder im Straßenverkehr beachten und wie bringt man ihnen die wichtigsten Regeln bei? Am besten spielerisch. Das Kreisverkehrswacht Freiburg-Müllheim e.V. und der K&L Verlag haben sich zum Ziel gesetzt, ein leichtverständliches Malbuch für Mädchen und Jungen im Kindergarten- und Grundschulalter herauszugeben. Hannes Künstle, der Sie in unseren Kanzleien in Lörrach und Bad Krozingen berät, hat dieses Projekt engagiert unterstützt.
Das Malbuch bereitet die Kinder ohne erhobenen Zeigefinger auf die Gefahren im Straßenverkehr vor. Leicht verständlich kommentiert und erläutert die Schildkröte Sammy auf 36 Seiten die verschiedenen Situationen. So lernen die Kinder die Ampel kennen, erfahren mehr über verkehrssichere Fahrräder und weshalb ein Helm so wichtig ist. Ein weiterer positiver Nebeneffekt des Malbuches: Pädagogen, Erzieher und Eltern können das Malbuch nutzen und die Abbildungen mit den Kindern besprechen.
Eine gute Tat! Durch die Mithilfe vieler örtlicher Unternehmen können die Mal- und Arbeitsbücher kostenlos an die Kindergartenkinder in Freiburg und dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald ausgegeben werden. Diesem Projekt hat sich Hannes Künstle
gerne angeschlossen. Denn: Die Sicherheit von Kindern ist für uns eine Herzens-angelegenheit.
Hier finden Sie weitere Informationen:www.kl-verlag.de
Man erbt nicht immer nur Gutes. Mitunter kann man auch Schulden erben. Davor können sich Erben jedoch schützen, indem sie ein Erbe ausschlagen oder die Haftung begrenzen. Es können aber auch persönliche oder moralische Gründe vorliegen, weshalb man ein Erbe lieber nicht annehmen möchte.
Wenn Sie erben, treten Sie sozusagen in die Fußstapfen des Erblassers und haften auch für dessen Schulden und das auch mit dem eigenen Vermögen. Das heißt, Sie nehmen die Rechtsposition des Verstorbenen ein – mit allen Rechten und Pflichten. Wenn Sie das nicht wollen, können Sie die Erbschaft im Zeitraum von sechs Wochen ab Kenntnis ausschlagen.
Was muss man dabei beachten? Beachten Sie unbedingt, dass die Ausschlagung binnen von sechs Wochen erfolgen muss. Wichtig zu wissen: Hat der Erblasser ein Testament verfasst und bei Gericht hinterlegt, erhalten die Erben ein Schreiben vom Nachlassgericht. Ab dann beginnt die Frist. Liegt kein Testament vor, beginnt die Frist bei Kenntnis vom Tode.
Hat der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist 6 Monate.
Die Ausschlagung erfolgt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Erscheinen Sie dort am besten persönlich. Oder lassen Sie sich eine notarielle Erklärung aufsetzen. Wichtig: Ein Brief an das Nachlassgericht ist nicht ausreichend. Sie haben die Erbschaft ausgeschlagen? Das Erbe geht dann an die nächsten Erbschaftsanwärter. Dies könnten Ihre Kinder sein. Falls diese minderjährig sind, müssen Sie die Erbschaft für Ihre Kinder ausschlagen. Wenn alle das Erbe ausschlagen, erbt der Staat.
Eine weitere Möglichkeit: Sie können auch die Haftung auf den Nachlass einschränken.
Dies empfiehlt sich, wenn das Erbe unübersichtlich ist und Sie nicht wissen, welche Verpflichtungen auf Sie zukommen. Dazu beantragen Sie beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung.
Eine Erbausschlagung kann nicht wieder rückgängig gemacht werden. Deshalb sollte sie
wohl überlegt sein. Wichtig: Hinterbliebene, die ein Erbe ausschlagen, bekommen nichts vom Nachlass und nichts vom Hausrat. Selbst Erinnerungsstücke dürfen sie in der Regel nicht behalten. Wenn man unberechtigt Objekte des Hausrates entfernt, kann das drastische rechtliche Folgen haben.
Ziehen Sie rechtzeitig einen Spezialisten für Erbrecht hinzu, wenn Sie eine Erbausschlagung in Betracht ziehen. Gerne berät Rechtsanwalt Hannes Künstle Sie dazu kompetent in unseren Kanzleien in Lörrach und Bad Krozingen – nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Am besten, Sie vereinbaren gleich einen Termin.
Home work home. Die Corona-Pandemie wurde offiziell für beendet erklärt. Doch
viele Grenzgänger wollen weiterhin von zu Hause arbeiten. Ist das möglich? In Zeiten der
Pandemie war Homeoffice kein Problem. Es gab für Grenzgänger in die Schweiz
Sonderregelungen, die die dauerhafte Arbeit aus dem Homeoffice in Deutschland
ermöglichten. Ihren Status als Grenzgänger haben die Arbeitnehmer dabei nicht verloren.
Diese Ausnahmeregelung wurde bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Seit dem 01.07.2023 gibt es nun ein neues Rahmenübereinkommen mit einer
grenzübergreifenden Vereinbarung in puncto Homeoffice:
Die Arbeit aus dem Homeoffice im Wohnsitzstaat ist weiterhin möglich, wenn sie weniger
als 50% der gesamten Arbeitszeit ausmacht. Die Zuständigkeit für die Sozialversicherung
verbleibt im Staat des Arbeitgebers. Das heißt jedoch: Wer 50% und mehr im Homeoffice
arbeitet ist demnach kein Grenzgänger mehr, ist in Deutschland renten- und sozialversichert,
zahlt die Einkommensteuer in Deutschland und muss sich privat oder freiwillig gesetzlich in
Deutschland krankenversichern.
Wichtig zu wissen: Diese neue Vereinbarung zum Homeoffice trifft nur auf
Personen zu, für die das Freizügigkeitsabkommen mit der EU, bzw. das EFTA-Übereinkommen
gilt.
In folgenden Situationen ist das Rahmenübereinkommen jedoch nicht anwendbar:
• Personen, die im Wohnsitzstaat auch eine andere Tätigkeit als Telearbeit ausüben (z. B.
Kundenbesuche, selbstständige Nebentätigkeit)
• Personen, die neben ihrem Wohnsitzstaat, der das Abkommen unterzeichnet hat, und der
Schweiz auch in anderen EU- bzw. EFTA-Staaten eine Erwerbstätigkeit ausüben
• Personen, die zusätzlich zu ihrer Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber auch für einen
anderen Arbeitgeber in der EU bzw. der EFTA arbeiten
• Selbstständig Erwerbstätige
Sollten Sie andere komplexe Fragen rund um das Arbeitsrecht für Grenzgänger haben, dann
steht Ihnen Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen gerne zur
Verfügung. Herr Hannes Künstle ist spezialisiert auf die arbeitsrechtlichen Belange von
Grenzgängern und freut sich auf Ihre Fragen. Am besten, Sie vereinbaren gleich einen
Termin!