Sie überlegen, sich in der Schweiz beruflich selbstständig zu machen? Dies erfordert gründliche Recherche über die mögliche Rechtsform, die Ihre neue Firma haben soll.
Außerdem raten wir, die wir uns auf das Schweizerische Arbeitsrecht und die Rechte von Grenzgängern spezialisiert haben, dass Sie sich vor der Unternehmensgründung über mögliche Fördergelder informieren.
Zur ersten Orientierung stellen wir Ihnen die möglichen Unternehmens-Rechtsformen der Schweiz vor:
Wenn Sie mit dem Gedanken einer Unternehmensgründung spielen, bereiten Sie sich gründlich vor, denn Sie müssen beim Migrationsamt des Kantons, in dem Sie Ihren Betrieb anmelden, belegen, dass Sie dazu auch in der Lage sind.
Viele Deutsche, die im grenznahen Gebiet wohnen, pendeln täglich zum Arbeiten in die Schweiz. Die Steuer muss der Grenzgänger in Deutschland in voller Höhe abführen. Wenn er aber häufiger als an 60 Tagen im Jahr nach der Arbeit nicht über die Grenze nach Hause gefahren ist, hat die Schweiz ein Anrecht darauf, Steuern einzuziehen.
Neu ist seit Beginn 2019: Wer aus beruflichen Gründen abends nicht an seinen Wohnort in Deutschland zurückkehren kann, weil dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, erhält dennoch den Status eines Grenzgängers. Dabei ist folgendes zu beachten: Wer mit dem Auto zur Arbeit kommt, darf nicht mehr als 100 Kilometer – kürzeste einfache Wegstrecke – zur Arbeit fahren dürfen. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt, darf nicht länger als 1,5 Stunden brauchen. Die Übernachtungskosten in der Schweiz werden vom Schweizerischen Arbeitgeber übernommen. Sie müssen mit dem Formular GRE-3 nachgewiesen werden, außerdem muss eine Liste der Nichtrückkehr-Tage beigefügt sein. Beides muss vom Arbeitgeber bestätigt werden.
Fazit: Künftig werden von den deutschen Finanzbehörden mehr Nachweise als bisher verlangt werden.
Wer eine Arbeitsstelle in der Schweiz antreten dafür und täglich aus Deutschland anreisen möchte, sollte sich unbedingt juristisch beraten lassen, um die Tätigkeit steuerlich möglichst attraktiv zu gestalten. In unserer Kanzlei in Bad Krozingen sind wir spezialisiert auf das Schweizerische Arbeitsrecht und die rechtlichen Belange von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!
In der Schweiz spricht man bei der Altersrente von „AHV“, das steht für „Alters- und Hinterlassenenversicherung“. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren.
Wie ist die Situation, wenn Sie als Deutscher Ihr Berufsleben oder zumindest ein paar Jahre in der Schweiz verbracht haben und im Ruhestand wieder in Deutschland leben wollen?
Kein Problem. Deutschland hat mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen, weshalb die Rente auch nach Deutschland ausbezahlt werden kann.
Voraussetzung ist, dass man mindestens ein Jahr in der Schweiz gearbeitet haben muss. Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie selbst, aber auch Ihr/-e Ehepartner/-in und ihre Kinder, die unter 25 Jahre alt sind, definitiv die Schweiz verlassen haben. Wenn Ihre Kinder zwischen 18 und 25 Jahren alt sind, dürfen sie nur in der Schweiz bleiben, wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen könne.
Sie müssen Ihre Ausgleichskasse darüber informieren und Ihre Rente vier Monate im Voraus per Formular bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf (SAK) anmelden. Dann bekommen Sie Ihre Rentenzahlung auch ins Ausland überwiesen. Einziger Wehrmutstropfen: Es besteht kein Anspruch auf Sonderleistungen wie Zuzahlung von Pflege-Hilfsmitteln oder ähnliches.
Genaue Informationen über die Rentenzahlung an Personen, die in ihren Heimatstaat zurückkehren wollen, bietet die Website der AHV.
Für alle Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht ist Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle, Zweigniederlassung Bad Krozingen, Ihr erfahrener Ansprechpartner. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!