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Arbeiten in der Schweiz, Ruhestand wieder in Deutschland. Wie sieht das mit der Rente aus?

In der Schweiz spricht man bei der Altersrente von „AHV“, das steht für „Alters- und Hinterlassenenversicherung“. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren.
Wie ist die Situation, wenn Sie als Deutscher Ihr Berufsleben oder zumindest ein paar Jahre in der Schweiz verbracht haben und im Ruhestand wieder in Deutschland leben wollen?
Kein Problem. Deutschland hat mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen, weshalb die Rente auch nach Deutschland ausbezahlt werden kann.
Voraussetzung ist, dass man mindestens ein Jahr in der Schweiz gearbeitet haben muss. Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie selbst, aber auch Ihr/-e Ehepartner/-in und ihre Kinder, die unter 25 Jahre alt sind, definitiv die Schweiz verlassen haben. Wenn Ihre Kinder zwischen 18 und 25 Jahren alt sind, dürfen sie nur in der Schweiz bleiben, wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen könne.
Sie müssen Ihre Ausgleichskasse darüber informieren und Ihre Rente vier Monate im Voraus per Formular bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf (SAK) anmelden. Dann bekommen Sie Ihre Rentenzahlung auch ins Ausland überwiesen. Einziger Wehrmutstropfen: Es besteht kein Anspruch auf Sonderleistungen wie Zuzahlung von Pflege-Hilfsmitteln oder ähnliches.

Genaue Informationen über die Rentenzahlung an Personen, die in ihren Heimatstaat zurückkehren wollen, bietet die Website der AHV.

Für alle Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht ist Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle, Zweigniederlassung Bad Krozingen, Ihr erfahrener Ansprechpartner. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!


Arbeit in der Schweiz – was ist, wenn ich einen Unfall habe?

In der Schweiz muss jeder Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Versicherung gegen Berufsunfälle abschließen. Falls der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden pro Woche beschäftigt ist, muss der Arbeitgeber sogar eine Unfallversicherung abschließen, die auch private Unfälle mit einschließt.

Wenn Sie einen Unfall erleiden, sind Sie verpflichtet, diesen sofort Ihrem Arbeitgeber mitteilen – ganz gleich, ob der Unfall während der Arbeitszeit oder in der Freizeit passiert ist.
Ihr Arbeitgeber wird den Unfall unverzüglich bei der Versicherung melden. Diese schickt ein Formular, in dem der Unfallhergang genau geschildert werden bzw. eine medizinische Stellungnahme des behandelnden Arztes beigefügt sein muss.

Sie erhalten ab dem dritten Tag nach dem Unfall von Ihrem Arbeitgeber 80% Ihres normalen Arbeitslohnes. Wie lange dies ausbezahlt wird, ist nicht gesetzlich geregelt, normalerweise sind es aber mindestens die ersten drei Wochen nach dem Unfallereignis, falls Sie weniger als ein Jahr in einem Betrieb angestellt waren. Wenn Sie schon länger in einem Betrieb sind, gelten bestimmte Tabellen der Versicherer. Anhand der Dienstjahre wird ermittelt, wie lange Sie Ihre Lohnfortzahlung bekommen. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, welche Fristen und Zahlungsregelungen in Ihrem Betrieb angewendet werden!

Solange Sie wegen eines Unfalls nicht arbeiten können, dürfen Sie nicht gekündigt werden.

Achtung: Sobald Sie krankgeschrieben sind, dürfen Sie auf keinen Fall trotzdem arbeiten! Sie riskieren sonst, dass die Versicherung kein Geld bezahlt – oder Schlimmeres: dass Sie von der Versicherung angezeigt werden.

Für alle Fragen und Anliegen zum Schweizerischen Arbeitsrecht wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Bad Krozingen gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle. Er wird Ihre Interessen kompetent vertreten.


Änderungen der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz

Die Mehrwertsteuer muss jeder Einzelunternehmer, aber auch jede Gesellschaft entrichten. Der Regelsteuersatz für die Schweizer Mehrwertsteuer beträgt 8% – mit ein paar Ausnahmen.

Nicht mehrwertsteuerpflichtig waren bisher die Unternehmen, die im Jahr maximal CHF 100.000 erwirtschaftet hatten. Außerdem befreit waren diejenigen, deren Steuerbetrag niedriger als CHF 109.000 betrug – was unter Einbezug des branchenspezifischen Saldosteuersatzes individuell errechnet werden musste. Das galt auch für deutsche Unternehmen, die in der Schweiz tätig waren. Gerechnet wurde allerdings nur der Umsatz-Anteil des Unternehmens, der in der Schweiz erzielt worden war.
Das hat sich zum 1. Januar 2018 geändert: Ausländische Unternehmen müssen sich bei der Finanzverwaltung der Schweiz registrieren lassen, um dort die Schweizer Mehrwertsteuer auszuweisen und abzuführen. Wenn ein Unternehmen seinen Firmensitz nicht in der Schweiz hat, darf es weltweit nur maximal CHF 100.000 im Jahr Umsatz machen. Das bedeutet, dass mittlerweile nur noch Kleinstunternehmen, die die Umsatzhöhe insgesamt nicht erreichen, in der Schweiz von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind.

Achtung: Das Schweizer Mehrwertsteuergesetz ist an vielen Stellen dem deutschen Umsatzsteuergesetz nicht vergleichbar. Wir raten deshalb dringend zu einer individuellen Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht mit einem erfahrenen Steuerberater!